Bereits der entsprechende Artikel zum barrierefreien Bauen in der Bauordnung des zuständigen Bundeslandes gibt an, daß für die Planungsvorgaben entscheidend ist, ob eine bauliche Anlage öffentlich zugänglich ist.
Öffentlich zugänglich bedeutet, daß die zutrittsberechtigten Personen nicht bekannt sind und somit jeder Mensch Gebäude und deren Umfeld nutzen kann. Daher sind Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18040 vorzusehen.
Bei Unternehmen ist hier weiter zu unterscheiden. Für ein Fabrikgelände das nicht öffentlich zugänglich ist, ergeben sich aus der Bauordnung für die barrierefreie Gestaltung keine Vorschriften. Anders liegt der Fall bei Unternehmen, die z.B. Verkaufs- oder Gasträume betreiben. Diese sind öffentlich zugänglich und damit barrierefrei nach DIN 18040-1 herzustellen.
in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind mehr oder weniger Abweichungen davon zu finden.
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Auch für nichtöffentliche Bereiche bei Firmen sind jedoch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) relevant. Die Schutzziele richten sich nach den Bedürfnissen des Arbeitsschutzes. Falls behinderte Menschen beschäftigt werden, ist die ASR V3a.2 zu berücksichtigen. Auch die Regeln des SGB IX sind dann verbindlich.
Da die Anforderungen der Behinderten sich nicht nach ihrer Funktion, sondern ihren Möglichkeiten richten, sind die Vorgaben aus der ASR V3a.2 natürlich ähnlich denen der DIN 18040-1. Allerdings sind diese nicht deckungsgleich, so daß die Anwendungen der Vorschriften fundiert zu betrachten und zu planen sind.
Je nach Branche kommen unterschiedliche Förderprogramme in Frage. Diese sind teils vom Standort abhängig, z.B. von Bundesland zu Bundesland oder ob das Bauvorhaben in dem im Förderprogramm ausgewiesenen Gebiet liegt.
Die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gibt einen guten Überblick über bestehende Förderprogramme. Hier läßt sich schnell filtern, welches Programm in Frage kommt, egal ob es sich um Barrierefreiheit im Allgemein oder Barrierereduzierung handelt, für welche Unternehmensgröße oder Fördergebiet Programme bestehen.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sollten Arbeitsplätze mehr und mehr für behinderte Beschäftigte ausgestattet sein. Davon profitieren auch ältere Mitarbeiter.
Als Hintergrundinformation hierzu: In Deutschland gelten ca. 8 Millionen als schwerbehindert. Die meisten Personen erwerben ihre Behinderung im Laufe ihres Lebens (ca. 90%). Diese Behinderungen sind selten auf einen Unfall (ca. 1%), sondern meist auf eine Krankheit zurückzuführen. Da viele der Betroffenen in einem arbeitsfähigen Alter (ca. 30-40%) sind, fehlen diese Fachkräfte dem Arbeitsmarkt, wenn keine Maßnahmen zur Kompensation der erworbenen Einschränkungen getroffen werden.
Der Begriff der Behinderung bezieht sich nicht nur auf Rollstuhlfahrer, sondern u.a. auch auf Menschen, die in ihrem Seh- und Hörvermögen eingeschränkt sind. Weiterhin gibt es Behinderungen, die z.B. auf Organschädigungen zurückzuführen sind und von den Aussenstehenden gar nicht wahrgenommen werden.
Die behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen kommt ebenfalls den Anforderungen der alternden Belegschaft zugute. Am Beispiel des Sehens läßt sich dies gut erläutern: Die Sehlinse trübt sich mit zunehmendem Alter immer stärker ein. Im Vergleich zu einem 17-jährigen benötigt ein 40-jähriger bereits eine doppelt so hohe Lichtstärke, um die gleiche Sehleistung zu erreichen. Unterstützung bringen hier eine adäquate Beleuchtung und Umweltgestaltung.
Einen kurzen Überblick über die verschiedenen Behinderungsformen und erste Informationen zur Beschäftigung von betroffenen Menschen erhalten Sie auf der Seite des Vereins Aktion Mensch e.V. in Zusammenarbeit mit KOFA, dem Kompetenzzentrum Fachfräftesicherung.
Beratung bzw. finanzielle Unterstützung zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bieten z.B. IHK, Berufsgenossenschaften, Integrationsämter und die Deutsche Rentenversicherung.
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist angespannt. Gerade in Ballungsräumen fehlt (bezahlbarer) Wohnraum. Mehr noch als Wohnungen im allgemeinen fehlt barrierefreier Wohnraum. Barrierefreie Wohnungen werden zwar in den Bauordnungen gefordert, doch der Zuwachs kann den Mangel an barrierefreien Wohnungen im Bestand nur zögerlich ausgleichen. Die Vorurteile bzgl. der hohen Kosten von barrierefreiem Wohnraum werden jedoch beim Neubau nicht bestätigt, so daß sich die Investition hier sicher auszahlt.
In den einzelnen Ländern gibt es Regionalförderungen, die je nach Land für kommunale Tourismusprojekte oder private Unternehmen zur Verfügung stehen.
In Bayern gibt es beispielsweise hierzu Sonderprogramme, die zum Abbau von Barrieren genutzt werden können.
Das Programm "Tourismusland Bayern - barrierefrei Gastlichkeit" dient dabei ausschließlich diesem Zweck und ist für kleine und mittlere Unternehmen gedacht. Diese können bis zu 20% Zuschuß erhalten, wenn die Investionssumme mindestens € 30.000 beträgt und das Unternehmen im ausgewiesenen Förderbereich liegt. Gut aufgestellt ist hier auch das Land Baden-Württemberg.