Barrierefrei bauen, aber richtig.
 

Informationen für private Bauherren

relevante Gesetze und Vorgaben

Eine der wichtigsten Aufgaben der Bauministerkonferenz ist es, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen. Die für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland beraten u.a. über die Musterbauordnung (MBO), welche die Grundlage für die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer darstellt.


In der MBO widmet sich § 50 dem barrierefreien Bauen

(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung  kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, ein Freisitz barrierefrei sein. 3§ 39 Abs. 4 bleibt unberührt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen.


(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. ...


Hier geht es zur gesamten MBO



Bauordnungen der Bundesländer

Die anwendbare Ausgestaltung der Bauordnung ist jedoch Ländersache. So weichen die Landesbauordnungen in manchen Stellen von der Musterbauordnung ab. Diese Abweichung kann hinter den Forderungen der MBO zurückbleiben oder weitergehend sein.


Als Beispiel wird hier aus dem entsprechenden Paragraphen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zitiert:

Art. 48 Barrierefreies Bauen
(1) …in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muß ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein…

Hier wird eine weitergehendere Forderung aufgestellt.


Der Blick in die jeweilige Länderbauordnung ist der erste Schritt, um sich einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.


DIN 18040-2 - Die Norm für barrierefreie Wohnungen

Die Norm 18040 besteht aus drei Teilen. DIN 18040-2 gibt für den privaten Wohnbereich die grundlegenden Antworten, wie eine barrierefreie Wohnung beschaffen sein muß. In den einzelnen Bundesländern ist die DIN 18040 in großen Teilen als technische Baubestimmungen eingeführt und konkretisieren die Anforderungen aus der Bauordnung.


Die Norm gilt für Neubauten. Sie kann sinngemäß auch auf weitere Bauvorhaben angewandt werden, doch gilt bei Umbauten und Modernisierungen im Allgemeinen der Bestandsschutz. Wenn aber das Ziel des barrierefreien Wohnraums erreicht werden soll, lohnt sich eine Vertiefung in das Thema gerade hier. Während in Deutschland allgemein Mangel an bezahlbaren Wohnungen herrscht, ist dieser bei barrierefreien Wohnungen besonders ausgeprägt. Bei Umbauten ist eine genaue Kenntnis der Anforderungen der Bewohner und der Gebäudestruktur wichtig, um Lösungen zu finden. Im Bestand gibt es durch die gegebenen Grundrisse und Ausstattungen Einschränkungen, die sinnvolle Kompromisse erfordern.


Die DIN 18040-2 unterscheidet zwischen barrierefreiem Wohnraum und Wohnraum für Rollstuhlnutzer. Die letzteren haben weitergehende Anforderungen an Bewegungsflächen und Anordnungen der Ausstattung. So ist neben den ausreichenden Bewegungsflächen die Erreichbarkeit von z.B. Schaltern, Griffen, etc. vom Sitzen aus besonders zu berücksichtigen. Wenn barrierefreier Wohnraum geschaffen wird, lohnt sich der Blick auf die in der Norm mit „R“ wie Rollstuhl gekennzeichneten Vorgaben, um die Möglichkeiten zu der Nutzung mit Rollstuhl abzuschätzen.


Hier geht es zu wichtigen Vorgaben aus DIN 18040-2



Ihre Fördermöglichkeiten

Jede Vermeidung z.B. einer Schwelle bringt mehr Sicherheit. Daher gibt es unabhängig von Gesundheitsstand oder einer Behinderung Fördermöglichkeiten zum Abbau von Barrieren. Das sind Programme der KfW und der Riester-Vertrag.


KfW Programm 159 - Kredit

Die KfW bietet zur Reduzierung von Barrieren zwei Programme an.
Bei dem Programm 159 handelt es sich um einen Kredit zu einem günstigen
Zinssatz. Die Förderfähige Summe kann bis zu € 50.000 je Wohnung betragen und ist unabhängig von Alter und Gesundheitszustand.


KfW Programm 455-B - Zuschuss

Bei der Unterstützung aus dem Programm 455-B, bekannt unter dem Namen „altersgerecht umbauen“ handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muß. Die Höhe des Zuschusses beträgt 10% (max. € 2.500) für eine Einzelmaßnahme wie z.B. einem Badezimmerumbau oder 12,5% (max. € 6.250), wenn die gesamte Wohnung/Immobilie einen barrierefreien Stand erreicht. 


Der Maßnahmenkatalog für beide KfW-Programme orientiert sich an der DIN 18040-2. Da diese im Bestand oft jedoch nicht wie beim Neubau umgesetzt werden kann, werden bestimmte Abweichungen von der Norm akzeptiert. Die Umbauten müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt, bzw. beim Standard "altersgerechtes Haus" von einem Sachverständigen bestätigt werden. Die Programme können auch für weitere Maßnahmen, die dem barrierearmen Wohnen dienen verwendet werden, wie z.B. dem Erwerb einer barrierefrei umgebauten Immobilie, einer Wohnflächenerweiterung oder einer Umwidmung.


Dieses Programm fiel in den letzten Jahren immer wieder damit auf, daß der Fördertopf leer war und die Interessenten entweder teils lange warten oder auf den Zuschuß verzichten mußten. Eine frühzeitige Beantragung ist also wichtig. Das zugesagte Betrag ist dann für drei Jahre reserviert, in denen der Umbau stattfinden muß.


Hier geht es zu den Programmen der KfW


Riestervertrag

Eine weitere Möglichkeit, Barrieren in seinem Wohnumfeld abzubauen, bietet ein Riester-Vertrag. Egal zu welchem Zweck dieser ursprünglich abgeschlossen wurde, kann der Betrag seit 2014 zur Barrierereduzierung verwendet werden. Die Vorgaben orientieren sich auch hier an der DIN 18040-2, die zu 50% erfüllt werden muß. Ein Sachverständiger für barrierefreies Bauen muß dies und die dafür aufgewendete Summe bestätigen.


Hier geht es zu meinem Riester-Beitrag auf Nullbarriere.de


 

Wohnbauprogramme

Die einzelnen Bundesländer, teilweise auch einzelne Kommunen bieten ihren Einwohnern Wohnbauprogramme an, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. Zum einen ist der Bedarf an ein barrierefreies Umfeld nachzuweisen, zum anderen gibt es Einkommensgrenzen, die von dem Antragsteller nicht überschritten werden dürfen. Zuständig hierfür sind Landratsämter bzw. Stadtverwaltungen. Wie üblich muß das Bauvorhaben vorab genehmigt werden.


Die fördernde Stelle behält sich i.d.R. ein Recht zur Rückforderung vor, falls die Grundlagen in einem bestimmten Zeitraum entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Immobilie kurz nach dem Umbau verkauft wird. 


Pflegekassen

Bei Vorliegen eines Pflegegrades kommt für Maßnahmen, welche die Barrieren reduzieren, ein Zuschuss der Pflegekasse in Betracht. Dieser beträgt bis zu € 4.000 und muß vorher genehmigt werden.
Die Maßnahme, die von der Pflegekasse gefördert wird, kann nicht gleichzeitig mit dem Programm 455-B der KfW kombiniert werden.


Hier geht es zu meinem Beitrag Bad-Umbau auf Nullbarriere.de


Stiftungen

Für behinderte und auf Barrierefreiheit angewiesene Menschen gibt es eine große Zahl an Stiftungen, die je nach Stiftungszweck Baumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit fördern können. Hier ist eine kleinteilige Recherche nötig, um den richtigen Ansprechpartner herauszufinden.



 
 
 
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