Barrierefrei bauen, aber richtig.
 

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Behindertengleichstellung

Vor den Bauordnungen ist hier zunächst Art 3 des Grundgesetztes zu beachten, dessen Absatz 3 1994 ergänzt wurde: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Auf diesem Satz bauen die folgenden Gleichstellungsgesetze auf.


So gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das 2002 in Kraft getreten ist, auf Bundesebene und verpflichtet zur barrierefreien Gestaltung von Gebäuden, die sich im Eigentum des Bundes oder bundesunmittelbarer Körperschaften befinden, ferner für Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Behörden, die Bundesrecht ausführen. Auf Länderebene verpflichten dazu die Landesgleichstellungsgesetzte, die in Teilen vom Bundesgesetz abweichen. Im BGG heißt es weiter: „Die Versagung angemessener Vorkehrungen gilt als Benachteiligung.“
Dieser Satz geht deutlich über das Verbot der aktiven Benachteiligung hinaus und wird im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) konkretisiert.Der Abbau von Barrieren wird für die entsprechenden Gebäude auch gefordert, wenn keine weiteren Baumaßnahmen anstehen, jedoch steht dies unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit.
 

Hier geht es zum BGG


Definition von Barrierefreiheit

§ 4 des Behindertengleichstellungsgesetztes gibt die Definition, wann eine bauliche Anlage, auch Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Kommunikationseinrichtung, etc. barrierefrei ist. Dabei steht im Mittelpunkt, daß der betreffende Mensch ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zurechtkommen soll, wobei behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel zulässig sind. Diese Hilfsmittel wären z.B. ein Rollstuhl oder ein Hörgerät mit T-Spule.


Wichtig ist herauszustellen, daß die bauliche Anlage nicht nur auffindbar und zugänglich sein muß, sondern in der allgemein üblichen Weise nutzbar, also dem Zweck entsprechend. Damit muß die Sportanlage für den behinderten Menschen ebenso brauchbar sein, wie eine Schule oder ein Museum. Damit geht die Ausgestaltung von barrierefreien Bauwerken und öffentlichen Bereichen weit über die technischen Anforderungen hinaus und erfordert weitergehende Kenntnisse z.B. aus dem medizinischen Bereich, den Sozial- und Kommunikationswissenschaften.


Hier geht es zu meinem Beitrag über Barrierefreheit in Museen auf Nullbarriere.de



Grundlagen zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit

Für die weitere Ausgestaltung sind dann die Musterbauordnung (MBO), beziehungsweise die Bauordnungen der Länder zu beachten.
Anzuwenden ist für öffentliche Bereiche die DIN 18040-1 (Gebäude), die zum Großteil als technische Baubestimmungen eingeführt sind, bzw. DIN 18040-3 (Verkehrsanlagen und öffentlicher Raum).


DIN 18040-1 Öffentlich zugängliche Gebäude

DIN 18040-1 gibt Antworten auf die grundlegenden Aufgabenstellungen, die sich aus der Anforderung für die verschiedensten Nutzergruppen ergeben. Neben Menschen mit körperlichen, auditiven, visuellen oder geistigen Einschränkung, die im Mittelpunkt der Gleichstellungsgesetze stehen, geht die Norm darüber hinaus und verweist auf Personenkreise, die ebenfalls von einer barrierefreien Nutzbarkeit profitieren. Dies sind z.B. Senioren, Klein- und Großwüchsige, Eltern mit Kinderwagen, etc.


DIN 18040-1 verweist auf weitere anzuwendende Normen wie z.B. DIN 32975, welche die Gestaltung visueller Informationen vorgibt und DIN EN 81-70, in der Aufzugsanlagen dargestellt werden. Neben einigen Forderungen, die aufgestellt werden, folgt die Norm dem Performance-Prinzip, d.h. es wird ein Schutzziel formuliert, das es zu erreichen gilt. Beispielhafte Lösungswege werden aufgezeigt, jedoch darf das Ergebnis auch anders erreicht werden. Dieses Performance-Prinzip läßt dem Planer Spielraum, den er bei manchen Bauaufgaben dringend benötigt, z.B. beim Bauen im Bestand, wo strukturell weitere Vorgaben existieren. Um das Verbot auch der passiven Diskriminierung aus den Gleichstellungsgesetzen für die unterschiedlichsten Nutzer einzuhalten, ist eine fundierte Sachkenntnis der Ansprüche von Rollstuhlnutzern, Tauben, Hörgeschädigten, etc. von großer Bedeutung.


DIN 18040-3 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Wie DIN 18040-1 verweist auch der dritte Teil der Reihe auf weitere Normen, wie die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum). Gerade im öffentlichen Freiaum, der anders als ein Gebäude keine Massstäblichkeit mehr bietet sind die Funktionen Warnen, Orientieren und Leiten elementar. Mehr noch als im Gebäude stehen die Sicherheit (im Straßenverkehr) und die Orientierung im Vordergrund. Damit jeder mit solchen Systemen zurecht kommen kann, ist es wichtig, daß diese strukturiert und durchgängig sind, denn diese sind erlernt und trainiert.


Kosten der Barrierefreiheit

Interessant ist eine Untersuchung aus den Jahren 2012 bis 2015, welche die wirtschaftlichen Aspekte des barrierefreien Bauens behandelt. Sie kommt zu dem Schluß, daß bei kleinen Baumaßnahmen im Mittel unter 5% und bei großen unter 2% liegen.


Wirtschaftliche Aspekte Barrierefreien Bauens bei öffentlichen Neu- und Umbauten


Förderungen für Kommunen

Damit Kommunen und öffentliche Einrichtungen ihren Verpflichtungen nachkommen können, fördert die KfW beim Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum. Das können Wege, Beleuchtung, Sanitäranlagen, etc. sein.

Hier geht es zur Förderdatenbank von Bund, Ländern und EU


Hier geht es zu Fördermöglichkeiten durch die KfW



 
 
 
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